Die Entschuldung im Rahmen des Privatkonkurses wurde mit 1. November 2017 erleichtert.
Verhandlung über einen Zahlungsplan muss nicht mehr sein
Bisher mussten auch Personen, die kein pfändbares Einkommen hatten, versuchen, einen Zahlungsplan auszuhandeln. Dies ist mit 1. November 2017 nach den amtlichen Erläuterungen nicht mehr notwendig: Wenn die Schuldnerin/der Schuldner kein pfändbares Einkommen hat, können die Verhandlungen eines Zahlungsplans übersprungen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Einkommen so gering ist, dass es das Existenzminimum nur knapp übersteigt. In diesen Fällen kann gleich ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet werden.
Bisher mussten die Schuldnerinnen/Schuldner im Abschöpfungsverfahren binnen 7 Jahren zumindest 10 Prozent der Schulden begleichen können, um von ihren übrigen Schulden befreit zu werden. Wurde diese Quote von 10 Prozent nicht erreicht, war zwar eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit möglich, allerdings erfassten die Billigkeitsgründe nicht alle Situationen, in denen die Schuldnerin/der Schuldner entschuldungswürdig war. Eine Restschuldbefreiung ist nun für alle Schuldnerinnen/Schuldner möglich, die sich an ihre Verpflichtungen halten.
Die Frist im Abschöpfungsverfahren wird mit 1. November 2017 von sieben auf fünf Jahre reduziert, um Menschen, die ein finanzielles Scheitern erlebt haben, eine Entschuldung zu erleichtern. Außerdem entfällt die Mindestquote zur Gänze. Die Schuldnerin/der Schuldner muss dem Gericht einmal jährlich Auskunft darüber erteilen, dass sie/er sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht, wenn sie/er keinen Bezug hat oder dieser das Existenzminimum nicht übersteigt.
Abschöpfungsverfahren, die vor dem 1. November 2017 eröffnet wurden, laufen ab 1. November 2017 noch für maximal 5 Jahre, außer sie enden ohnehin schon regulär davor. Auch für diese Verfahren gibt es die Restschuldbefreiung ohne Mindestquote.
Die Sperrfrist von 20 Jahren, innerhalb der nach dem Scheitern eines Abschöpfungsverfahrens die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens nicht möglich war, gilt grundsätzlich weiterhin. Doch es gibt für alle, deren Restschuldbefreiung wegen der Mindestquote gescheitert ist, die Möglichkeit, ab sofort wieder einen Antrag auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens zu stellen.
Grundsätzlich kann ein Unternehmen bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht wie bisher weitergeführt werden, sondern muss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geschlossen werden.
Besteht jedoch die Zahlungsunfähigkeit "nur" für Schulden, die vor Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit entstanden sind, kann das Unternehmen im besten Fall durch eine Regulierung der Altlasten in einem Privatkonkurs weitergeführt werden.
Eine weitere Voraussetzung für eine solche Schuldenregulierung im Privatkonkurs ist, dass mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit soviel erwirtschaftet werden kann, dass davon
Zusätzlich darf auch kein verwertbares Vermögen vorhanden sein. Zu einem verwertbaren Vermögen zählen dabei auch Produktionsmittel wie z.B. Maschinen, deren Verwertung den Gläubigern mehr einbringen würde als eine damit erwirtschaftbare Quote.
Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, kann eine Schuldenregulierung durch einen Privatkonkurs abgewickelt werden. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich bei uns für ein persönliches Beratungsgespräch anzumelden.
Wenn verwertbares Vermögen vorhanden ist oder ein solches mit der aktuellen Selbstständigkeit erwirtschaftet wird, kann eine Schuldenregulierung angestrebt werden, bei der 20% der Schulden innerhalb von 2 Jahren zurückzuzahlen sind. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auch beim WIFI oder der Wirtschaftskammer.
Hinweis! Durch die verschiedenen Verfahrensvarianten des Privatkonkurses soll auch Privatpersonen die Möglichkeit gegeben werden, einen erdrückenden Schuldenberg abzubauen, um den Start in ein neues Leben zu erleichtern.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir helfen Ihnen gerne weiter! (Die Österreichische Finanz-Schulden und Insolvenzberatung unterliegt der Schweigepflicht)